HL. KONGREGATION FÜR DIE
GLAUBENSLEHRE
ERKLÄRUNG
„Mysterium ecclesiae“
ZUR KATHOLISCHEN LEHRE ÜBER DIE KIRCHE,
DIE GEGEN EINIGE HEUTIGE IRRTÜMER ZU VERTEIDIGEN IST
Das Geheimnis der Kirche, das durch das II. Vatikanische Konzil in neuem
Licht erstrahlt, ist in zahlreichen nachfolgenden Veröffentlichungen der
Theologen wiederholt erörtert worden. Während nicht wenige von ihnen zu seinem
besseren Verständnis beigetragen haben, haben andere hingegen durch ihre
unklaren oder auch irrigen Formulierungen die katholische Lehre verdunkelt und
gingen zuweilen soweit, daß sie sich sogar in
grundlegenden Fragen in Gegensatz zum katholischen Glauben stellten.
Aus diesem Grund hat es in verschiedenen Ländern nicht an Bischöfen gefehlt,
die kraft ihres Auftrags, »das anvertraute Glaubensgut unverfälscht und
unversehrt zu bewahren« und »unablässig die Frohbotschaft zu verkündigen«1,
die ihrer Hirtensorge anvertrauten Gläubigen durch einander ähnlich lautende
Erklärungen gegen die Irrtümer verteidigt haben. Ferner hat auch die zweite
Generalversammlung der Bischofssynode bei ihren Beratungen über den
priesterlichen Dienst einige Aspekte der Lehre dargelegt, die bezüglich der
Konstitution der Kirche von Wichtigkeit sind.
In gleicher Weise beabsichtigt die Kongregation für die Glaubenslehre, deren
Aufgabe es ist, »die Glaubens- und Sittenlehre in der ganzen katholischen Welt
zu schützen«,2 vor allem in Anlehnung an die beiden Vatikanischen
Konzilien einige Wahrheiten, die das Geheimnis der Kirche betreffen und heute
geleugnet oder in Frage gestellt werden, aufzugreifen und zu erklären.
Über die einzige Kirche Christi
Eine einzige ist die Kirche, »die unser Heiland nach seiner Auferstehung der
Hirtensorge Petri übertragen hat (vgl. Joh 21,
17), in der er ihm und den anderen Aposteln ihre Ausbreitung und Leitung
anvertraute (vgl. Mt 18, 18 ff.) und
sie für immer zur Säule und zum Halt der Wahrheit machte (vgl. 1 Tim 3,
15)«. Diese Kirche Christi, »in dieser Welt als Gesellschaft verfaßt und geordnet, ist verwirklicht in der katholischen
Kirche, die vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm
geleitet wird«.3 Diese Erklärung des II. Vatikanischen Konzils wird
vom selben Konzil durch die Worte erläutert, nach denen man »nur... durch die
katholische Kirche Christi, die das allgemeine Mittel des Heiles ist, Zutritt
zu der ganzen Fülle der Heilsmittel haben kann«4 und daß dieselbe katholische Kirche »mit dem ganzen Reichtum
der von Gott geoffenbarten Wahrheit und der
Gnadenmittel beschenkt ist«,5 mit dem Christus die messianische
Gemeinde ausstatten wollte. Das schließt nicht aus, daß
sie während ihrer irdischen Pilgerschaft »Sünder in ihrem eigenen Schoße umfaßt. Sie ist zugleich heilig und stets der Reinigung
bedürftig«.6 Ferner sind »außerhalb ihres Gefüges«, namentlich in
den Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in vollkommener
Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, »vielfältige Elemente der
Heiligung und der Wahrheit zu finden, die als der Kirche Christi eigene Gaben
auf die katholische Einheit hindrängen«.7
Aus diesem Grund »müssen die Katholiken die wahrhaft christlichen Güter aus
dem gemeinsamen Erbe, die sich bei den von uns getrennten Brüdern finden, mit
Freude anerkennen und hochschätzen«.8 Sie sollen sich in gemeinsamem
Bemühen um Läuterung und Erneuerung für die Wiederherstellung der Einheit aller
Christen einsetzen,9 damit sich der Wille Christi erfüllt und die
Trennung der Christen nicht weiter ein Hindernis für die Verkündigung des
Evangeliums in der Welt darstellt.10 Dennoch müssen dieselben
Katholiken bekennen, daß sie durch das Geschenk der
göttlichen Gnade zu jener Kirche gehören, die Christus gegründet hat und die
von den Nachfolgern Petri und der übrigen Apostel geleitet wird. Diese sind die
Träger der unverfälschten, lebendigen und ursprünglichen Ordnung und Lehre der
apostolischen Gemeinde, die das unvergängliche Erbe der Wahrheit und Heiligkeit
darstellt.11 Darum ist es den Gläubigen nicht erlaubt, sich die
Kirche Christi so vorzustellen, als ob sie nichts anderes sei als irgendeine
Summe – geteilt zwar, aber doch noch irgendwie eins – von Kirchen
und kirchlichen Gemeinschaften; noch steht es ihnen frei anzunehmen, daß die Kirche Christi heute nirgends mehr wirklich
existiert, so daß sie nur noch als ein Ziel aufgefaßt werden kann, das alle Kirchen und Gemeinschaften
zu suchen haben.
2
Die Unfehlbarkeit der ganzen
Kirche
»Was Gott zum Heil aller Völker geoffenbart hatte,
das sollte — so hat er in Güte verfügt — für alle Zeiten unversehrt
erhalten bleiben«.12 Deshalb hat er den Schatz des Wortes Gottes der
Kirche anvertraut, in der die Hirten und sein heiliges Volk sich gemeinsam
darum bemühen, dieses zu bewahren, zu erforschen und ins Leben zu übertragen.13
Gott selbst, der gänzlich unfehlbar ist, hat sich gewürdigt, sein neues
Volk, das die Kirche ist, mit einer gewissen Teilhabe an der Unfehlbarkeit
auszustatten. Diese beschränkt sich auf den Bereich der Glaubens- und
Sittenfragen und ist vorhanden, wenn das ganze Gottesvolk der festen
Überzeugung ist, daß eine bestimmte Lehre zu diesem
Fragenkreis gehört. Sie steht ferner ständig unter dem Einfluß
der weisen göttlichen Vorsehung und der Gnade des Heiligen Geistes, der die
Kirche bis zur glorreichen Wiederkunft ihres Herrn in alle Wahrheit einführt.14
Von dieser Unfehlbarkeit des Gottesvolkes sagt das II. Vatikanische Konzil:
»Die Gesamtheit der Gläubigen, welche die Salbung von dem Heiligen haben (vgl. 1
Joh 2, 20 u. 27), kann im Glauben nicht irren.
Und diese ihre besondere Eigenschaft macht sie durch den übernatürlichen
Glaubenssinn des ganzen Volkes dann kund, wenn sie "von den Bischöfen bis
zu den letzten gläubigen Laien" (Hl. Augustinus, De Praed.
Sanct. 14, 27) ihre allgemeine Übereinstimmung in
Sachen des Glaubens und der Sitten äußert«.15
Der Heilige Geist aber erleuchtet das Gottesvolk und kommt ihm zu Hilfe,
insofern es den Leib Christi darstellt, der in hierarchischer Gemeinschaft
geeint ist. Dies deutet das II. Vatikanische Konzil an, indem es zu den bereits
angeführten Worten noch hinzufügt: »Durch jenen Glaubenssinn nämlich, der vom
Geist der Wahrheit geweckt und genährt wird, hält das Gottesvolk unter der
Leitung des heiligen Lehramtes, in dessen treuer Gefolgschaft es nicht mehr das
Wort von Menschen, sondern wirklich das Wort Gottes empfängt (vgl. 1 Thess 2, 13), "den einmal den Heiligen übergebenen
Glauben" (Jud 3) unverlierbar
fest. Durch ihn dringt es mit rechtem Urteil immer tiefer in den Glauben ein
und wendet ihn im Leben voller an«.16
In der Tat tragen die Gläubigen, die auf ihre Weise am Prophetenamt
Christi teilnehmen17, vielfältig mit dazu bei, daß
das Verständnis des Glaubens in der Kirche wächst. »Es wächst«, wie das II.
Vatikanische Konzil sagt, »das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte
durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die sie in ihrem Herzen erwägen
(vgl. Lk 2,19.51), durch die innere Einsicht,
die aus geistlicher Erfahrung stammt, durch die Verkündigung derer, die mit der
Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben«18.
So kann Papst Paul VI. beobachten, daß das
"Zeugnis" der Hirten der Kirche, »fest verankert ist in der heiligen
Überlieferung und in der Heiligen Schrift sowie genährt wird vom Leben des
ganzen Gottesvolkes«.19
Durch göttliche Anordnung ist es jedoch allein die Aufgabe der Oberhirten,
der Nachfolger Petri und der übrigen Apostel, die Gläubigen authentisch zu
lehren, d. h. kraft der Autorität Christi, an der sie in verschiedener Weise
teilhaben. Daher dürfen die Gläubigen sich nicht damit begnügen, sie nur als
Experten der katholischen Lehre anzuhören; sie sind vielmehr verpflichtet, die
ihnen im Namen Christi verkündete Lehre anzunehmen, und zwar entsprechend dem
Grad der Autorität, die die Oberhirten besitzen und auszuüben beabsichtigen.20
Deshalb lehrt das II. Vatikanische Konzil im Anschluß
an das I. Vatikanische Konzil, daß Christus Petrus
zum »bleibenden und sichtbaren Prinzip und Fundament der Einheit des Glaubens
und der Gemeinschaft« eingesetzt hat.21 Papst Paul VI. stellt fest:
»Das Lehramt der Bischöfe ist für die Gläubigen ein Zeichen und ein Weg, durch
den sie das Wort Gottes empfangen und erkennen«.22 Obgleich das
kirchliche Lehramt aus der Betrachtung, dem Leben und dem Forschen der
Gläubigen Nutzen zieht, so beschränkt sich seine Aufgabe nicht darauf, den von
ihnen bereits zum Ausdruck gebrachten Konsens zu bestätigen. Es kann vielmehr,
indem es das geschriebene oder überlieferte Gotteswort auslegt und erklärt,
jenem Konsens auch zuvorkommen und ihn fordern.23 Das Gottesvolk
selbst schließlich bedarf, damit es in dem einen Leib seines Herrn nicht die
Gemeinschaft des einen Glaubens verliert (vgl. Eph
4, 4, n. 5), der Intervention und der Hilfe des Lehramtes vor allem
dann, wenn innerhalb der Kirche bezüglich einer Lehre, die zu glauben oder an
der festzuhalten ist, unterschiedliche Auffassungen entstehen und verbreitet
werden.
3
Die Unfehlbarkeit des Lehramtes
der Kirche
Jesus Christus hat gewollt, daß das Lehramt der
Oberhirten, denen er die Sendung übertragen hat, seinem ganzen Volk und der
gesamten Menschheitsfamilie das Evangelium zu verkünden, bezüglich Glaubens-
und Sittenfragen mit dem entsprechenden Charisma der Unfehlbarkeit ausgestattet
wurde. Da sich ein solches Charisma nicht aus neuen Offenbarungen herleiten läßt, deren sich der Nachfolger Petri und das
Bischofskollegium erfreuen könnten,24 werden diese nicht von der
Notwendigkeit befreit, mit geeigneten Mitteln den Schatz der göttlichen
Offenbarung in den heiligen Büchern zu erforschen, in denen die Wahrheit, die
Gott um unseres Heiles willen niederschreiben ließ,25 unverfälscht
gelehrt wird; ferner auch jenes Offenbarungsgut, das in der lebendigen
apostolischen Tradition enthalten ist.26 Bei der Ausübung ihres
Amtes steht den Hirten der Kirche aber der Heilige Geist hilfreich zur Seite.
Sein Beistand ist dann am wirksamsten, wenn sie das Gottesvolk in der Weise
unterrichten, daß sie aufgrund der Verheißungen
Christi an Petrus und die übrigen Apostel eine Lehre verkünden, die notwendig
irrtumsfrei ist.
Das ist dann der Fall, wenn die Bischöfe, die über den Erdkreis verstreut
sind, jedoch in Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri lehren, in einer
bestimmten Lehre übereinstimmen und diese als endgültig verpflichtend
vortragen.27 Dies wird noch offenkundiger, wenn die Bischöfe in
einem kollegialen Akt – wie bei den Ökumenischen Konzilien –
zusammen mit ihrem sichtbaren Haupt eine Lehre als verbindlich definieren;28
ferner auch, wenn der Papst »ex Cathedra spricht, d. h. wenn er in Ausübung
seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten
apostolischen Autorität feierlich erklärt, daß eine
Glaubens- oder Sittenlehre von der gesamten Kirche zu halten ist«.29
Nach katholischer Lehre erstreckt sich die Unfehlbarkeit des kirchlichen
Lehramtes nicht nur auf das überlieferte Glaubensgut, sondern auch auf alles,
was zu seiner Bewahrung und Auslegung rechtmäßig erforderlich ist.30
Daß sich die Unfehlbarkeit auf das überlieferte
Glaubensgut als solches bezieht, ist eine Wahrheit, von der die Kirche von
Anfang an fest überzeugt war, daß sie in den
Verheißungen Christi geoffenbart worden ist. Auf
diese Wahrheit stützte sich das I. Vatikanische Konzil, als es den Gegenstand
des katholischen Glaubens definierte: »Fide divina
et catholica ist all das zu glauben, was im
geschriebenen oder überlieferten Gotteswort enthalten ist und von der Kirche in
feierlicher Lehrentscheidung oder durch das ordentliche und allgemeine Lehramt
als göttlich geoffenbart zu glauben vorgelegt wird«.31
Diese Aussagen des katholischen Glaubens, die wir Dogmen nennen, sind und waren
zu allen Zeiten sowohl für den Glauben wie für die theologische Wissenschaft
notwendig die unveränderliche Richtschnur.
4
Die Unfehlbarkeit der Kirche nicht
abschwächen
Aus dem, was über den Umfang und die Voraussetzungen der Unfehlbarkeit des
Gottesvolkes und des kirchlichen Lehramtes gesagt worden ist, folgt, daß es den Gläubigen in keiner Weise gestattet ist, in der
Kirche nur ein »grundsätzliches« Bleiben in der Wahrheit anzuerkennen, das sich
mit Irrtümern vereinbaren lasse, die sich hier und da in den vom Lehramt der
Kirche verbindlich gelehrten Glaubenssätzen verstreut fänden oder auch im
sicheren Konsens des Gottesvolkes in Glaubens- und Sittenfragen.
Es ist richtig, daß die Menschen sich durch den
heilbringenden Glauben zu Gott bekehren,32 der sich in seinem Sohn
Jesus Christus geoffenbart hat; falsch wäre es
jedoch, davon ableiten zu wollen, daß man die Dogmen
der Kirche, die andere Geheimnisse zum Ausdruck bringen, geringschätzen oder
sogar leugnen könnte. Die Bekehrung zu Gott, zu der wir durch den Glauben
angehalten werden, ist vielmehr ein Akt des Gehorsams (vgl. Röm
16, 26), der sich der Natur der göttlichen Offenbarung und ihren Forderungen
anzugleichen hat. Die Offenbarung aber lehrt in der ganzen Heilsordnung das
Geheimnis Gottes,33 der seinen Sohn in die
Welt gesandt hat (vgl. 1 Joh 4, 14), und
zeigt, welchen Einfluß es auf das Leben der Christen
ausüben soll. Ferner fordert sie, daß wir, indem wir
unseren Verstand und Willen dem sich offenbarenden Gott völlig unterordnen, der
Heilsbotschaft so zustimmen, wie sie von den Hirten der Kirche auf unfehlbare
Weise gelehrt wird. Die Gläubigen bekehren sich also,
wie es notwendig ist, durch den Glauben zu Gott, der sich in Christus geoffenbart hat, wenn sie ihm in der ganzen Lehre des
katholischen Glaubens anhängen.
Es gibt in der Tat eine Ordnung und gleichsam eine Hierarchie der Dogmen der
Kirche, da ihre Verbindung mit dem Fundament des Glaubens unterschiedlich ist.34
Diese Hierarchie aber besagt, daß einige der Dogmen
sich auf andere gründen, die gleichsam grundlegender sind, und von diesen
erhellt werden. Alle Dogmen aber müssen, da sie geoffenbart
wurden, mit demselben göttlichen Glauben geglaubt werden.35
5
Den Begriff von der Unfehlbarkeit
der Kirche nicht verfälschen
Die Weitergabe der göttlichen Offenbarung durch die Kirche begegnet
verschiedenartigen Schwierigkeiten. Diese ergeben sich vor allem daraus, daß die unergründlichen Geheimnisse Gottes »ihrer Natur
nach den menschlichen Intellekt in der Weise übersteigen, daß
sie auch nach erfolgter Offenbarung und gläubiger Annahme dennoch vom Schleier
des Glaubens bedeckt und gleichsam in Dunkel gehüllt bleiben«;36 ferner
auch aus den geschichtlichen Umständen, in denen sich die Offenbarung
ausdrücken mußte.
Hinsichtlich der geschichtlichen Bedingtheit ist vor allem zu beachten, daß der Sinn, den die Glaubensaussagen enthalten, zum Teil
von der Aussagekraft der angewandten Sprache in einer bestimmten Zeitepoche und
unter bestimmten Lebensverhältnissen abhängt. Es kann unter anderem geschehen, daß eine dogmatische Wahrheit zunächst in einer
unvollkommenen, jedoch nicht falschen Weise ausgedrückt wird und dann später,
wenn man sie im größeren Zusammenhang mit den übrigen Glaubenswahrheiten oder
menschlichen Erkenntnissen betrachtet, vollständiger und vollkommener ausgesagt
wird. Ferner beabsichtigt die Kirche durch ihre neuen lehrmäßigen
Verlautbarungen, das, was in der Hl. Schrift oder in früheren Aussagen der
Tradition schon in irgendeiner Weise enthalten ist, zu bekräftigen oder
deutlicher herauszustellen; gleichzeitig aber bemüht sie sich gewöhnlich auch
darum, bestimmte Fragen zu lösen oder Irrtümer zurückzuweisen. All diesen
Umständen muß Rechnung getragen werden, damit jene
Aussagen richtig verstanden werden. Wenn auch die Wahrheiten, die die Kirche
durch ihre dogmatischen Formeln in der Tat zu lehren beabsichtigt, sich von den
wandelbaren Begriffen einer gewissen Epoche unterscheiden und auch ohne diese
ausgedrückt werden können, kann es andererseits mitunter geschehen, daß jene Wahrheiten ebenso vom kirchlichen Lehramt in
Worten vorgetragen werden, die selbst Anzeichen einer solchen begrifflichen
Bedingtheit an sich tragen.
Nach diesen Überlegungen muß gesagt werden, daß die dogmatischen Formeln des kirchlichen
Lehramtes von Anfang an dazu geeignet waren, die geoffenbarte
Wahrheit an andere weiterzugeben, und für immer geeignet bleiben, sie denen zu
vermitteln, die diese richtig verstehen.37 Daraus folgt jedoch
nicht, daß jede einzelne von ihnen dieses in gleichem
Maße gewesen ist oder bleiben wird. Aus diesem Grunde bemühen sich die
Theologen, genau aufzuzeigen, welches die Lehrabsicht ist, die jene
verschiedenen Formeln wirklich enthalten, und bieten mit dieser ihrer Arbeit
dem lebendigen Lehramt der Kirche, dem sie unterstehen, eine wertvolle Hilfe.
Aus demselben Grunde kann es ferner geschehen, daß
alte dogmatische Formeln und andere, die diesen eng verbunden sind, im
alltäglichen Gebrauch der Kirche lebendig und fruchtbar bleiben, indem ihnen
jedoch in geeigneter Weise neue Erklärungen und Aussagen hinzugefügt werden,
die ihren ursprünglichen Sinn bewahren und erläutern. Andererseits ist mitunter
schon der Fall eingetreten, daß in diesem alltäglichen
Gebrauch der Kirche einige Formeln durch neue Ausdrucksweisen ersetzt worden
sind, die vom kirchlichen Lehramt eingeführt oder approbiert wurden und
denselben lehrmäßigen Inhalt deutlicher und vollständiger zum Ausdruck bringen.
Der Aussagegehalt der dogmatischen Formeln aber bleibt in der Kirche
stets wahr und kohärent, auch wenn er mehr verdeutlicht und besser verstanden
wird. Die Gläubigen müssen deshalb die Auffassung zurückweisen, nach der die
dogmatischen Formeln (oder eine bestimmte Art von ihnen) nicht die Wahrheit
genau auszudrücken vermöchten, sondern nur einige veränderliche und annähernde
Teilaspekte von ihr, die sie selbst in gewisser Weise entstellten und
verzerrten; und daß dieselben Formeln die Wahrheit
nur unbestimmt zum Ausdruck brächten, welche ständig durch die gerade genannten
approximativen Aussagen gesucht werden müsse. Die diese Meinung vertreten,
entgehen nicht dem dogmatischen Relativismus und verfälschen den Begriff von
der Unfehlbarkeit der Kirche, der sich auf eine genau zu lehrende und zu
haltende Wahrheit bezieht.
Eine derartige Auffassung steht in offenem Gegensatz zu den Erklärungen des
I. Vatikanischen Konzils, das obwohl es sich des Fortschritts der Kirche in der
Wahrheitserkenntnis bewußt war,38 dennoch
gelehrt hat: »Von den hl. Dogmen muß stets der
Aussagegehalt gewahrt werden, den die hl. Mutter Kirche einmal dargelegt hat,
und niemals darf von diesem Inhalt nach Art und im Namen einer höheren
Erkenntnis abgewichen werden«;39 ferner hat es den Satz
verurteilt, nach dem es geschehen könne, »daß man den
von der Kirche verkündeten Dogmen mitunter entsprechend dem Fortschritt der
Wissenschaft einen anderen Sinn geben müsse, als den, welchen die Kirche
verstanden hat und versteht«.40 Es besteht kein Zweifel darüber, daß nach diesen Texten des Konzils der Aussagegehalt der
Dogmen, den die Kirche darlegt, genau festgelegt und nicht zu reformieren ist.
Die genannte Auffassung ist auch nicht mit dem zu vereinbaren, was Papst
Johannes XXIII. bei der Eröffnung des II. Vatikanischen Konzils über die
christliche Lehre gesagt hat: »Es ist notwendig, daß
diese sichere und unwandelbare Lehre, der gläubiger Gehorsam entgegenzubringen
ist, in der Weise erforscht und dargelegt wird, die unsere Zeit fordert. Etwas
anderes ist nämlich das Depositum fidei, d. h.
die Wahrheiten, die die ehrwürdige Lehre enthält, etwas anderes die Art und
Weise, in der diese verkündet werden, stets jedoch mit demselben Aussagegehalt
und mit derselben Bedeutung«.41 Da der Nachfolger des hl. Petrus
hier von einer sicheren und unwandelbaren christlichen Lehre spricht, vom Depositum
fidei, was gleichbedeutend ist mit den
Wahrheiten, die in dieser Lehre enthalten sind, und schließlich von diesen
Wahrheiten sagt, daß sie mit derselben Bedeutung
bewahrt werden müssen, ist es offensichtlich, daß er
einen Aussagegehalt der Dogmen anerkennt, der für uns genau erkennbar, wahr und
unwandelbar ist. Die Neuerung, die er wegen der Erfordernisse unserer Zeit
empfiehlt, bezieht sich nur auf die Art und Weise, in der jene Lehre mit ihrer
stets gleichbleibenden Bedeutung erforscht, dargelegt und verkündet wird. Auf
ähnliche Weise ermahnte Papst Paul VI. die Hirten der Kirche und erklärte: »Wir
müssen uns aber entschlossen dafür einsetzen, daß die
Lehre des Glaubens ihren vollen Aussagegehalt und ihre Bedeutung bewahrt, wenn
sie auch in der Weise verkündet wird, die es ihr ermöglicht, den Geist und die
Herzen der Menschen zu erreichen, an die sie sich richtet«.42
6
Die Kirche verbunden mit dem
Priestertum Christi
Der Herr Jesus Christus, der Mittler des neuen und ewigen Bundes, wollte das
Volk, das er sich durch sein Blut erworben hat, mit seinem vollkommenen
Priestertum (vgl. Hebr 7, 20-22 u. 26-28; 10,
14 u. 21) verbinden und es ihm gleichgestalten. Er
hat deshalb seiner Kirche Anteil an seinem Priestertum gegeben durch das
allgemeine Priestertum der Gläubigen und das hierarchische Amtspriestertum,
die, obgleich sie nicht nur dem Grade, sondern ihrem Wesen nach voneinander
verschieden sind, sich dennoch in der Gemeinschaft der Kirche gegenseitig
zugeordnet sind.43
Das allgemeine Priestertum der Gläubigen, das zu Recht auch königliches
Priestertum genannt wird (vgl. 1 Pt 2, 9; Apoc
1, 6; 5, 9 f.), da dieses die Gläubigen als Glieder des messianischen Volkes
mit ihrem himmlischen König verbindet, wird durch das Sakrament der Taufe
vermittelt. Durch dieses Sakrament werden die Gläubigen »in die Kirche
eingegliedert,... zur christlichen Gottesverehrung bestellt »kraft des
unauslöschlichen Merkmals, des sogenannten Charakters, und »wiedergeboren zu
Söhnen Gottes, sind sie gehalten, den von Gott durch die Kirche empfangenen
Glauben vor den Menschen zu bekennen«.44 Die durch die Taufe
wiedergeboren wurden, »wirken kraft ihres königlichen Priestertums an der
eucharistischen Darbringung mit und üben ihr Priestertum aus im Empfang der
Sakramente, im Gebet, in der Danksagung, im Zeugnis eines heiligen Lebens,
durch Selbstverleugnung und tätige Liebe«.45
Darüberhinaus hat Christus, das Haupt der Kirche,
die sein mystischer Leib ist, seine Apostel zu Dienern seines Priestertums
bestellt, die ihn selbst in der Kirche repräsentieren,46 und durch
sie, als ihre Nachfolger, die Bischöfe, die dieses übernommene heilige Amt
ihrerseits in untergeordnetem Grade rechtmäßig auch an Priester übertragen
haben.47 Auf diese Weise ist in der Kirche zur Ehre Gottes und zum
Dienst seines Volkes wie der ganzen Menschheitsfamilie, die zu Gott bekehrt
werden soll, die apostolische Sukzession des Amtspriestertums entstanden.
Durch dieses Priestertum werden die Bischöfe und Priester »im Schoß des
Gottesvolkes in gewisser Weise ausgesondert, aber nicht, um von ihm, auch nicht
von irgendeinem Menschen, getrennt, sondern um gänzlich dem Werk, zu dem sie
Gott gewählt hat, geweiht zu werden«,48 nämlich der Aufgabe zu
heiligen, zu lehren und zu leiten, deren konkrete Ausübung durch die
hierarchische Gemeinschaft genauer bestimmt wird.49 In diesem
vielfältigen Werk bildet die ununterbrochene Verkündigung des Evangeliums den
Ausgangspunkt und die Grundlage,50 den Höhepunkt und die Quelle des
ganzen christlichen Lebens hingegen das eucharistische Opfer,51 das
die Priester, die Christus als das Haupt vertreten, in ihrem eigenen Namen und
im Namen der Glieder seines mystischen Leibes52 im Heiligen Geist
Gott dem Vater darbringen; dieses wird durch das heilige Mahl ergänzt, durch
das die Gläubigen, die an dem einen Leib Christi teilnehmen, alle ein Leib
werden (vgl. 1 Kor 10, 16 f.).
Die Kirche hat die Natur des Amtspriestertums
immer tiefer erforscht, von dem feststeht, daß es
seit der apostolischen Zeit beständig durch einen heiligen Ritus übertragen
worden ist (vgl. 1 Tim 4, 14; 2 Tim 1, 6). Unter dem Beistand des
Heiligen Geistes ist sie allmählich zur klaren Erkenntnis gelangt, daß Gott ihr habe zeigen wollen, daß
dieser Ritus den Priestern nicht nur die Gnade vermehrt, damit sie ihre
kirchlichen Aufgaben in heiligmäßiger Weise erfüllen,
sondern ihnen auch ein unauslöschliches Siegel Christi, den sogenannten
Charakter, einprägt, durch das sie, mit einer angemessenen Vollmacht
ausgestattet, die sich aus der höchsten Machtfülle Christi herleitet, für diese
Aufgaben bestellt werden. Das Fortbestehen dieses Charakters, dessen Natur von
den Theologen unterschiedlich erklärt wird, ist vom Konzil von Florenz gelehrt
worden53 und wurde vom Tridentiner Konzil in zwei Dekreten
bekräftigt.54 Auch jüngst hat das II. Vatikanische Konzil mehr als
einmal darauf hingewiesen,55 und die zweite allgemeine
Bischofssynode hat zu Recht bemerkt, daß das Fortbestehen
des priesterlichen Charakters während des ganzen Lebens zur Glaubenslehre
gehört.56 Die Existenz dieses bleibenden priesterlichen Charakters muß von den Gläubigen anerkannt und in gebührender Weise
beachtet werden, damit sie über die Natur des Priesteramtes und die
entsprechende Weise seiner Ausübung richtig urteilen.
In Übereinstimmung mit der kirchlichen Tradition und vielen Dokumenten des
Lehramtes hat das
II. Vatikanische Konzil über die dem Amtspriestertum
innewohnende Vollmacht folgendes gelehrt: »Wenn auch jeder die Glaubenden
taufen kann, so ist es doch Sache des Priesters, die Auferbauung
des Leibes durch das eucharistische Opfer zu vollenden«;57 ferner:
»Damit die Gläubigen zu einem Leib, in dem "nicht alle denselben Dienst
verrichten" (Röm 12, 4), zusammenwachsen,
hat der gleiche Herr einige von ihnen zu Dienern eingesetzt, damit sie in der
Gemeinde der Gläubigen heilige Weihevollmachten besäßen, das Opfer darzubringen
und Sünden nachzulassen«.58 In gleicher Weise hat die zweite
allgemeine Bischofssynode zu Recht bemerkt, daß
allein der Priester beim Vorsitz und Vollzug des Opfermahles, in dem das
Gottesvolk sich mit dem Opfer Christi verbindet, in der Person Christi zu
handeln vermag.59 Ohne nun noch auf die Fragen nach den Spendern der
einzelnen Sakramente einzugehen, steht es aufgrund des Zeugnisses der
kirchlichen Tradition und des kirchlichen Lehramtes fest, daß
die Gläubigen, die die Priesterweihe nicht empfangen haben und sich eigenwillig
anmaßen, die Eucharistie zu feiern, dieses nicht nur unerlaubter-, sondern auch
ungültigerweise tun. Es ist offensichtlich, daß derartige Mißbräuche, falls
sie auftreten, von den Hirten der Kirche beseitigt werden müssen.
* * *
Die vorliegende Erklärung hat nicht beabsichtigt noch war es ihr Ziel, durch
eine Untersuchung der Grundlagen unseres Glaubens zu beweisen, daß die göttliche Offenbarung der Kirche anvertraut ist, um
durch sie in der Welt unverfälscht bewahrt zu werden. Dieses Dogma, das den
Ausgangspunkt des katholischen Glaubens bildet, ist hingegen zusammen mit
anderen Wahrheiten, die das Geheimnis der Kirche betreffen, in Erinnerung
gerufen worden, damit bei der heutigen Verwirrung der Geister klar deutlich
wird, welchen Glauben und welche Lehre die Gläubigen zu bekennen haben.
Die Hl. Kongregation für die Glaubenslehre stellt mit Freude fest, daß die Theologen mit Eifer immer mehr das Geheimnis der
Kirche erforschen. Sie anerkennt auch, daß ihre
Arbeit nicht selten Fragen berührt, die nur durch sich gegenseitig ergänzende
Untersuchungen und durch verschiedene Versuche und Mutmaßungen geklärt werden
können. Dennoch muß sich die berechtigte Freiheit der
Theologen stets in den vom Gotteswort gesetzten Grenzen halten, wie dieses in
der Kirche treu bewahrt und dargeboten und vom lebendigen Lehramt der Hirten,
vor allem vom Hirten des ganzen Gottesvolkes, gelehrt und erklärt wird.60
Dieselbe Hl. Kongregation vertraut die vorliegende Erklärung der besonderen
Aufmerksamkeit und Sorge der Bischöfe und all derer an, die in irgendeiner
Weise an dem Auftrag teilhaben, das der Kirche von Christus und den Aposteln
überantwortete Glaubensgut zu wahren. Schließlich richtet sie diese Erklärung
auch vertrauensvoll an die Gläubigen, insbesondere wegen des in der Kirche von
ihnen wahrgenommenen verantwortungsvollen Amtes an die Priester und die
Theologen, damit alle einmütig im Glauben sind und in aufrichtiger Gesinnung
mit der Kirche verbunden bleiben.
Diese Erklärung zur katholischen Lehre über die Kirche, die gegen einige
heutige Irrtümer zu verteidigen ist, hat Papst Paul VI. in der Audienz, die er
am 11. Mai 1973 dem unterzeichneten Präfekten der Hl. Kongregation für die
Glaubenslehre gewährte, bestätigt und bekräftigt und deren Veröffentlichung
angeordnet.
Gegeben zu Rom, von der Hl. Kongregation für die Glaubenslehre, am 24. Juni
1973, dem Fest des hl. Johannes des Täufers.
Franz Kard.
Seper
Präfekt
+ Hieronymus Hamer
Sekretär
1 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque
iam anni, AAS 63 (1971), S. 99.
2 Paul VI., Apost. Konst. Regiminis Ecclesiae universae, AAS 59 (1967), S. 897.
3 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 8; Constitutiones Decreta Declarationes, editio Secretariae Generalis, Typis Polyglottis Vaticanis, 1966, S. 104 f.
4 II. Vat. Konzil: Dekret über den Ökumenismus
Unitatis redintegratio,
Nr. 3; Const. Decr. Decl., S. 250.
5 Ebd., Nr. 4; Const.
Decr. Decl., S. 252.
6 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 8; Const. Decr. Decl., S. 106.
7 Ebd.; Const.
Decr. Decl., S. 105.
8 II. Vat. Konzil: Dekret über den
Ökumenismus Unitatis redintegratio,
Nr. 4; Const. Decr. Decl, S. 253.
9 Vgl.
ebd.,
Nr. 6-8; Const. Decr. Decl., S. 255-258.
10 Vgl.
ebd.,
Nr. 1; Const. Decl. Decl., S. 243.
11 Vgl. Paul VI., Enzykl. Ecclesiam suam, AAS 56 (1964), S. 629.
12 II. Vat. Konzil:
Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei
Verbum, Nr. 7; Const. Decr. Decl., S. 428.
13 Vgl.
ebd.,
Nr. 10; Const. Decr. Decl., S. 431.
14 Vgl.
ebd.,
Nr. 8; Const. Decr. Decl.,
S. 430.
15 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 12; Const. Decr. Decl., S. 113 f.
16 Ebd.; Const.
Decr. Decl., S. 114.
17 Vgl.
ebd.,
Nr. 35; Const. Decr. Decl., S. 157.
18 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei
Verbum, Nr. 8; Const. Decr. Decl., S. 430.
19 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque
iam anni, AAS 63 (1971), S. 99.
20 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm.
Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 25; Const. Decr. Decl., S. 138 f.
21 II. Vat. Konzil, ebd., Nr. 18; Const.
Decr. Decl., S. 124 f. Vgl.
22 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque
iam anni, AAS 63 (1971), S. 100.
23 Decr. S. Congr.
S. Off. Lamentabili, Nr. 6, AAS 40 (1907), S. 471 (Dz-Sch
3406). Vgl. I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Pastor
aeternus, Kap. 4; Conc.
Oec. Decr.3, S. 815 f. (Dz-Sch 3069, 3074).
24 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Pastor
aeternus, Kap. 4; Conc.
Oec. Decr.3, S. 816 (Dz-Sch 3070). Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm.
Konst. über die Kirche Lumen Gentium, N. 25, und
Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei
Verbum, Nr. 4; Const. Decr. Decl., S. 141 und 426.
25 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm.
Konst. über die göttliche Offenbarung Dei
Verbum, Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 434.
26 Vgl.
ebd.,
Nr. 9 f.; Const. Decr. Decl., S. 430-432.
27 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm.
Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 2.5; Const Decr. Decl., S. 139.
28 Vgl. ebd., Nr. 25 und 22; Const.
Decr. Decl., S. 139 und
133.
29 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Pastor
aeternus, Kap. 4; Conc.
Oec. Decr.3, S. 816 (Dz-Sch 3074). Vgl. II. Vat. Konzil: ebd., Nr. 25.
30 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm.
Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 25; Const. Decr. Decl., S. 139.
31 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Dei
Filius, Kap. 3; Conc. Oec. Decr.3, S. 807 (Dz-Sch 3011). Vgl. C.I.C., can. 1323, § 1 und 1325 § 2.
32 Vgl. Trid. Konzil, Sess. 6: Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 6; Conc. Oec. Decr3,
S. 672 (Dz-Sch 1526); vgl. auch II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung
Dei
Verbum, Nr. 5; Const. Decr. Decl., S. 426.
33 Vgl. I. Vat. Konzil: Dogm.
Konst. Dei Filius, Kap. 3; Conc. Oec. Decr.3, S. 807 (Dz-Sch 3008); vgl. auch II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. über die göttliche Offenbarung Dei
Verbum, Nr. 5; Const. Decr. Decl., S. 426.
34 Vgl. II. Vat. Konzil: Dekret über den Ökumenismus
Unitatis redintegratio,
Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 260.
35 Reflexions et suggestions concernant le
dialogue cecumenique, IV, 4b, in Secretariat pour
l'Unite des Chretiens:
Service d’information, Nr. 12 (Dez. 1970, IV), S. 7 f.; Reflections and Suggestions
Concerning Ecumenical Dialogue, IV, 4b, in The Secretariat for Promoting
Christian Unity: Information Service, Nr. 12 (Dez.
1970, IV), S. 8.
36 I. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Dei Filius, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 808 (Dz-Sch 3016).
37 Vgl. Pius IX, Breve Eximiam
tuam, ASS 8 (1874-75), S. 447 (Dz-Sch 2831); Paul VI., Enzykl. Mysterium fidei, AAS 51 (1965), S. 757 f. und L’Oriente
cristiano nella luce di immortali Concili, in Insegnamenti
di Paolo VI, Bd. 5,
Tip. Poligl. Vatic, S. 412
f.
38 Vgl. I. Vat. Konzil, Konst. Dei Filius, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 809 (Dz-Sch 3020).
39 Ebd.
40 Ebd., can. 3; Conc. Oec. Decr.3,
S. 811 (Dz-Sch 3043).
41 Johannes XXIII, Eröffnungsansprache zum II. Vat.
Konzil, AAS 54 (1962), S. 792. Vgl. II. Vat. Konzil: Pastoralkonst. über die Kirche in der Welt unserer Zeit Gaudium
et Spes, Nr. 62; Const.
Decr. Decl., S. 780.
42 Paul VI., Apost. Rundschr. Quinque
iam anni, AAS 63 (1971), S. 100 f.
43 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm.
Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 10; Const Decr. Decl., S. 110.
44 Ebd., Nr. 11; Const.
Decr. Decl., S. 111.
45 Ebd., Nr. 10; Const.
Decr. Decl.,
S. 111.
46 Vgl. Pius XL, Enzykl. Ad catholici sacerdotii, AAS 28
(1936), S. 10 (Dz-Sch 3755). Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm. Konst. Lumen Gentium, Nr. 10, und Dekret über den Dienst und das
Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 2; Const.
Decr. Decl., S. 110 f.,
622 f.
47 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm.
Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 28; Const. Decr. Decl, Nr. 145.
48 II. Vat. Konzil: Dekret über den Dienst und das Leben der
Priester Presbyterorum ordinis,
Nr. 3; Const. Decr.
Decl., S. 625.
49 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm.
Konst. Lumen Gentium,
Nr. 24, 27 f.; Const. Decr.
Decl., S. 137, 143-149.
50 II. Vat. Konzil: Dekret über den Dienst und das Leben der
Priester Presbyterorum ordinis,
Nr. 4; Const. Decr.
Decl., S. 627.
51 Vgl. Dogm. Konst. über die
Kirche Lumen Gentium, Nr. 11; Const. Decr. Decl., S. 111 f. Vgl. auch Trid.
Konzil, Sess. 22: Doctrina
de Missae Sacrificio, Kap. 1 u 2; Conc. Oec. Decr.3,
S. 732-734 (Dz-Sch 1739-1743).
52 Vgl. Paul VI., Sollemnis Professio fidei, Nr. 24, AAS 60
(1968), S. 442.
53 Flor. Konzil: Bulle über die
Wiedervereinigung mit den Armeniern Exultate
Deo; Conc. Oec.
Decr.3, S. 546 (Dz-Sch 1313).
54 Trid. Konzil: Dekret über
die Sakramente, can. 9 und Dekret über das
Weihesakrament, Kap. 4 und can. 4; Conc. Oec. Decr.3,
S. 685, 742, 744 (Dz-Sch 1609, 1767, 1774).
55 Vgl. II. Vat. Konzil: Dogm.
Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 21,
und Dekret über den Dienst und das Leben der Priester Presbyterorum ordinis,
Nr. 2; Const. Decr. Decl., S. 130, 622 f.
56 Vgl. Documenta Synodi Episcoporum: I. De
sacerdotio ministeriali, Erster
Teil, Nr. 5, AAS 63
(1971), S. 907.
57 II. Vat. Konzil: Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 17; Const. Decr. Decl., S. 123.
58 II. Vat. Konzil: Dekret über den Dienst und das Leben der
Priester Presbyterorum ordinis,
Nr. 2; Const. Decr. Decl., S. 621 f. Vgl. auch 1) Innozenz
III., Brief Eius exemplo
mit dem den Waldensern vorgeschriebenen
Glaubensbekenntnis, P.L. vol. 215, col. 1510 (Dz-Sch
794); 2) IV. Lat. Konzil: Konst. 1: De Fide catholica; Conc. Oec. Decr3, S. 230 (Dz-Sch 802), die zitierte Stelle über das Altarssakrament
ist mit dem nachfolgenden Text über das Taufsakrament zu lesen; 3) Flor Konzil:
Bulle über die Wiedervereinigung mit den Armeniern Exultate
Deo; Conc. Oec.
Decr.3, S. 546 (Dz-Sch 1321), die
zitierte Stelle über den Spender der Eucharistie ist mit den benachbarten
Texten über die Spender der anderen Sakramente zu vergleichen; 4) Trid. Konzil, Sess. 23: Dekret
über das Weihesakrament, Kap. 4; Conc. Oec. Decr.3, S. 742 f. (Dz-Sch 1767, 4469); 5) Pius XIL, Enzykl.
Mediator Dei, AAS 39 (1947), S. 552-556 (Dz-Sch 3849-3852).
59 Documenta Synodi
Episcoporum: I. De Sacerdotio
ministeriali, Erster Teil,
Nr.
4, AAS 63 (1971), S. 906.
60 Vgl. Synodus Episcoporum (1967), Relatio
Commissionis Synodalis Constitutae ad examen ulterius peragendum circa opiniones periculosas et atbehmum, II, 4: De theologorum
opera et responsabilitate,
Typis Polyg. Vat., 1967, S.
11 (L'Osservatore Romano, 30.-31. Okt.
1967,
S. 3).